Art. 1 § 233 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daßdass sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammerdas Gericht auf Antrag des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassenBeschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn zu befürchten ist, daßdass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) § 207a Abs. 2 bis 6 und 8 bis 104 gilt dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2007

§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daßdass sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammerdas Gericht auf Antrag des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassenBeschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn zu befürchten ist, daßdass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) § 207a Abs. 2 bis 6 und 8 bis 104 gilt dem Sinne nach.

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