Art. 1 § 228 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.1959 bis 11.01.2013

Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.

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