Art. 1 § 227 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organender Bundesfinanzverwaltung im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.2020

(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organender Bundesfinanzverwaltung im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

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