Art. 1 § 198 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

§ 198. (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, soFür das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigenTat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.

(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewährenKann nach Abs.

(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt 1 eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnungso ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht fürjenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich allein zur Begründung nicht ausdie Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2007

§ 198. (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, soFür das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigenTat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.

(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewährenKann nach Abs.

(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt 1 eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnungso ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht fürjenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich allein zur Begründung nicht ausdie Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.

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