Art. 1 § 194c FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommeneoder unvollständige Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes§ 57c zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die erfaßtenerfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 21.08.1996 bis 24.05.2018

(1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommeneoder unvollständige Daten sind auf Antrag der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes§ 57c zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die erfaßtenerfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.

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