Art. 1 § 184 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.9999

§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 1918. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.

Stand vor dem 25.06.2002

In Kraft vom 01.01.1989 bis 25.06.2002

§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 1918. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.

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