Art. 1 § 169 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

DemDie Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, kann gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerdedes Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes133 B-VerfassungsgesetzesVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die BeschwerdefristRevisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den RechtsmittelwerberAmtsbeauftragten zu laufen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

DemDie Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, kann gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates oder eines Mitgliedes eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit die Beschwerdedes Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes133 B-VerfassungsgesetzesVG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die BeschwerdefristRevisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den RechtsmittelwerberAmtsbeauftragten zu laufen.

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