Art. 1 § 153 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das RechtsmittelDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das essie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung;

e)

wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

(2) BerufungenBeschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b)

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c)

den Sachverhalt;

d)

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e)

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f)

die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.

(4) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;

b)

den Sachverhalt;

c)

die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;

d)

ein bestimmtes Begehren;

e)

die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (§ 152 Abs. 3) abgelaufen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2013

(1) Das RechtsmittelDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das essie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung;

e)

wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

(2) BerufungenBeschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b)

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c)

den Sachverhalt;

d)

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e)

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f)

die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.

(4) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;

b)

den Sachverhalt;

c)

die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;

d)

ein bestimmtes Begehren;

e)

die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (§ 152 Abs. 3) abgelaufen ist.

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