Art. 1 § 118 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1 im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich , so kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz hievon Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2013

Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1 im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich , so kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz hievon Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

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