Art. 1 § 97 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die den Organen der Zollämterdes Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2020

Die den Organen der Zollämterdes Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

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