Art. 1 § 95 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen in die nächste Amtsräumlichkeit der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)Bundesfinanzverwaltung oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen in die nächste Amtsräumlichkeit der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)Bundesfinanzverwaltung oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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