Art. 1 § 65 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämternals Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und Zollämterndes Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen:.

a)

beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

diese Spruchsenate bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;

b)

beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zurZur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämternals Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und Zollämterndes Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen:.

a)

beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

diese Spruchsenate bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;

b)

beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zurZur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

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