§ 10 PassG Weitere Reisepässe

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsFür eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.01.1993 bis 15.06.2006
§ 10.Paragraph 10,

Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsFür eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

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