§ 10 PassG Weitere Reisepässe

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen ReisepaßReisepass, DienstpaßDienstpass oder DiplomatenpaßDiplomatenpass besitzt, ist ein zweiter Reisepaßweiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daßdass der Besitz von zwei Reisepässenmehrerer Reisepässe für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige ReiseReisen notwendig ist.

(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.01.1993 bis 15.06.2006

(1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen ReisepaßReisepass, DienstpaßDienstpass oder DiplomatenpaßDiplomatenpass besitzt, ist ein zweiter Reisepaßweiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daßdass der Besitz von zwei Reisepässenmehrerer Reisepässe für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige ReiseReisen notwendig ist.

(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

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