§ 4 PassG Staatsbürgerschaft

Passgesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.01.1993 bis 15.06.2006

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

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