Art. 1 § 15a WGG Fixpreis

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Fixpreis

§ 15a.(1) Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten

(2) Werden gegen die Höhe des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendigevereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukostenin einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 2, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß § 1322 Abs. 1 zuzüglich eines Pauschalsatzes zur RisikoabgeltungZ 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.

(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001
Fixpreis

§ 15a.(1) Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten

(2) Werden gegen die Höhe des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendigevereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukostenin einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 2, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß § 1322 Abs. 1 zuzüglich eines Pauschalsatzes zur RisikoabgeltungZ 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.

(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.

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