§ 22 MRG Auslagen für die Verwaltung

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

Auslagen für die Verwaltung

§ 22. (1) Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren undu. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2 § 15a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

(2) Erhöht sich der aus Abs. 1 ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (§ 16 Abs. 4), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.01.1986 bis 28.02.1994

Auslagen für die Verwaltung

§ 22. (1) Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren undu. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2 § 15a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

(2) Erhöht sich der aus Abs. 1 ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (§ 16 Abs. 4), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.

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