§ 12 HbG Anderweitiges Entgelt

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.07.1970 bis 30.06.2011

(1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.

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