§ 69 ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 § 69 ZDGunterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2010
Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 § 69 ZDGunterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

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