§ 57a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

1.

Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über die gesundheitliche Eignung,

3.

Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004),

5.

Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,

6.

Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),

7.

Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,

8.

Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,

9.

Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,

10.

Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie

11.

Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

1.

die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;

2.

die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;

3.

die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;

4.

die Militärkommanden;

5.

der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;

6.

der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;

7.

der Bundesminister für Inneres;

8.

das Heerespersonalamt;

9.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

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