§ 57 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach zweidrei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zweidrei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2000

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst'' darzustellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach zweidrei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen zweidrei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

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