§ 53 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2013

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.

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