§ 50 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

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