§ 44 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

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