§ 43 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Zivildienstbeschwerderat hat
    1. 1.Ziffer einsden Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach Paragraph 31, Absatz 3, zu beraten,
    2. 2.Ziffer 2Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
  3. (2)Absatz 2Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Zivildienstbeschwerderat hat
    1. 1.Ziffer einsden Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach Paragraph 31, Absatz 3, zu beraten,
    2. 2.Ziffer 2Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
  3. (2)Absatz 2Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

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