§ 43 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2013

(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.

(2) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

1.

den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 31 Abs. 3 zu beraten,

2.

Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010)

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