§ 37b ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

1.

in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmanneine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2.

in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmanneine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter

zu wählen.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen VertrauensmännerVertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannesder Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannesder Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannesder Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.09.2005

§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

1.

in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmanneine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2.

in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmanneine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter

zu wählen.

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen VertrauensmännerVertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.

(3) Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannesder Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.

(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannesder Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannesder Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.

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