§ 32a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 32 a, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.09.2005
Paragraph 32 a, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

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