§ 23 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das AbzeichenZivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Das AbzeichenNach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des ZivildienstleistendenZivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine mißbräuchlichemissbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben istsind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen AbzeichensZivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, AusstattungAuf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter BedachtnahmeZivildienstabzeichens und wie auf seinen Zweck und seineandere Weise die Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenals Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.10.2010

(1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.

(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das AbzeichenZivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Das AbzeichenNach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des ZivildienstleistendenZivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine mißbräuchlichemissbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben istsind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen AbzeichensZivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Form, AusstattungAuf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter BedachtnahmeZivildienstabzeichens und wie auf seinen Zweck und seineandere Weise die Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmenals Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

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