§ 20 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligenjeweilige Rechtsträger zu übermitteln. Überist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.2018

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligenjeweilige Rechtsträger zu übermitteln. Überist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.

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