§ 19b ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
§ 19b ZDG (1weggefallen) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleistenseit 01.11.2010 weggefallen.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.10.2010
§ 19b ZDG (1weggefallen) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleistenseit 01.11.2010 weggefallen.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

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