§ 13 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen -~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht -~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen -~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe -~ erfordern,

2.

auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdigeberücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder familiäreauf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellenAnm. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach: Abs. 4 dem Dienstgeber.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.10.2010

(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen -~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht -~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen -~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe -~ erfordern,

2.

auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdigeberücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder familiäreauf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellenAnm. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach: Abs. 4 dem Dienstgeber.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)

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