§ 12b ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 12b ZDG (1weggefallen) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Absseit 01.01.2016 weggefallen. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden “Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

1.

Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,

2.

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

3.

sonstige Zuwendungen.

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2015
§ 12b ZDG (1weggefallen) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Absseit 01.01.2016 weggefallen. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden “Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

1.

Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,

2.

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

3.

sonstige Zuwendungen.

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.

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