§ 10 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 10. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein HochschulstudiumUniversitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.06.2000 bis 30.09.2005

§ 10. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein HochschulstudiumUniversitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

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