§ 66 WG 2001 Vollziehung

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit

a)

einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

b)

der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

3.

hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

5.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

6.

hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung

a)

auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

b)

auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,

8.

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

9a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit

a)

einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

b)

der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

3.

hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

5.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

6.

hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung

a)

auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

b)

auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7.

hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,

8.

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

9a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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