§ 31 WG 2001 Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den RuhestandPersonen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere undVersetzung in den Ruhestand oder

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sindKündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.11.2019

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den RuhestandPersonen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere undVersetzung in den Ruhestand oder

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sindKündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

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