§ 11 WG 2001 Pflichten der Wehrpflichtigen

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wehrpflicht umfasst

1.

die Stellungspflicht,

2.

die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

3.

die Pflichten des Milizstandes und

4.

die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

2.

die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

(1) Die Wehrpflicht umfasst

1.

die Stellungspflicht,

2.

die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

3.

die Pflichten des Milizstandes und

4.

die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

2.

die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.

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