§ 74 AsylG 2005 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 74.Paragraph 74,

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 11.06.2026
§ 74.Paragraph 74,

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.

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