§ 71 AsylG 2005 Verweisungen

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 11.06.2026
§ 71.Paragraph 71,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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