§ 70 AsylG 2005 Gebühren

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 70.Paragraph 70,

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von AufenthaltsberechtigungenAufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz 4, auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2018 bis 11.06.2026
§ 70.Paragraph 70,

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von AufenthaltsberechtigungenAufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz 4, auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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