§ 67 AsylG 2005 Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten

Asylgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Einem Asylwerber kann in jedem StadiumFremde, denen der Status des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die AbklärungAsylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Perspektiven während und nach AbschlussIntegrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des AsylverfahrensÖsterreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.

(2) Entschließt sichWird ein Asylwerber dazuVerfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmenkönnen das Bundesamt und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gesprächdas Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehenTeilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015

(1) Einem Asylwerber kann in jedem StadiumFremde, denen der Status des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die AbklärungAsylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Perspektiven während und nach AbschlussIntegrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des AsylverfahrensÖsterreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.

(2) Entschließt sichWird ein Asylwerber dazuVerfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmenkönnen das Bundesamt und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gesprächdas Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehenTeilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten