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Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden. Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Artikel 66, Absatz 6, Litera a, oder b der Verfahrensverordnung eintritt. Paragraph 61, Absatz 3, ist anzuwenden.
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden. Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Artikel 66, Absatz 6, Litera a, oder b der Verfahrensverordnung eintritt. Paragraph 61, Absatz 3, ist anzuwenden.