§ 22 AsylG 2005 Entscheidungen

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (6)Absatz 6Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  2. (1)Absatz eins,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
  3. (2)Absatz 2,Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den FällenHat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Artikel 35, der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen unddes Artikel 35, Absatz 3, der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
    2. 2.Ziffer 2des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.des Artikel 35, Absatz 4, der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.
  4. (73)Absatz 73,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze zu verständigen.
  5. (84)Absatz 84,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  6. (5)Absatz 5,Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.Kommt Artikel 35, Absatz 7, der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) zu unterrichten.
  7. (106)Absatz 106,Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib gemäß § 12a Abs. 2 § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2eins, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2018 bis 11.06.2026
§ 22.Paragraph 22,

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. (6)Absatz 6Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  2. (1)Absatz eins,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
  3. (2)Absatz 2,Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den FällenHat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Artikel 35, der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen unddes Artikel 35, Absatz 3, der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
    2. 2.Ziffer 2des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.des Artikel 35, Absatz 4, der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.
  4. (73)Absatz 73,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im FlughafenverfahrenAsylverfahren an der Grenze zu verständigen.
  5. (84)Absatz 84,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  6. (5)Absatz 5,Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.Kommt Artikel 35, Absatz 7, der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) zu unterrichten.
  7. (106)Absatz 106,Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib gemäß § 12a Abs. 2 § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2eins, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des AbschiebeschutzesRechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

    (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

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