§ 17 AsylG 2005 Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
  4. (4)Absatz 4Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
  5. (5)Absatz 5Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.
  7. (7)Absatz 7Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
  8. (8)Absatz 8Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
  10. (1)Absatz eins,Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).Ein nach Artikel 26, der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Artikel 27, der Verfahrensverordnung).
  11. (2)Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
  12. (3)Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
  13. (4)Absatz 4,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Absatz eins, bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
  14. (5)Absatz 5,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
  15. (6)Absatz 6,Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu. Mit Einlangen der Anzeige (Absatz 5,) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  16. (7)Absatz 7,Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel römisch vier der genannten Verordnung anzuwenden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
  4. (4)Absatz 4Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
  5. (5)Absatz 5Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.
  7. (7)Absatz 7Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
  8. (8)Absatz 8Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.
  10. (1)Absatz eins,Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).Ein nach Artikel 26, der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Artikel 27, der Verfahrensverordnung).
  11. (2)Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
  12. (3)Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
  13. (4)Absatz 4,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Absatz eins, bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
  14. (5)Absatz 5,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
  15. (6)Absatz 6,Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu. Mit Einlangen der Anzeige (Absatz 5,) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  16. (7)Absatz 7,Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel römisch vier der genannten Verordnung anzuwenden.

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