§ 1 AsylG 2005 Anwendungsbereich

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
  4. 2.Ziffer 2die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
  5. 3.Ziffer 3in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
  6. 34.Ziffer 34die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;,
  7. 45.Ziffer 45die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 34.die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 3.4,
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.Ein im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
  4. 2.Ziffer 2die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
  5. 3.Ziffer 3in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
  6. 34.Ziffer 34die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;,
  7. 45.Ziffer 45die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 34.die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 3.4,
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.Ein im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.

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