§ 5 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

ImAuf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 6, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54, und 55 AVGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2012

ImAuf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 6, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54, und 55 AVGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

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