§ 91 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Parteien des Verfahrens sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendendie Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Parteien des Verfahrens sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendendie Bundesregierung und die Volksanwaltschaft.

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