§ 88 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der ProzeßkostenProzesskosten auferlegt werden. Das gleicheGleiche gilt sinngemäß für den Fall, daßdass der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.07.1976 bis 28.02.2013

Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der ProzeßkostenProzesskosten auferlegt werden. Das gleicheGleiche gilt sinngemäß für den Fall, daßdass der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

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