§ 81 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

FürAuf das Verfahren über die nachgemäß den Art. 142 und 143 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG erhobenen Anklagen giltist, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffennicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.1991 bis 28.02.2013

FürAuf das Verfahren über die nachgemäß den Art. 142 und 143 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG erhobenen Anklagen giltist, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffennicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten