§ 80 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Anklage mußmuss beim VerfassungsgerichtshofeVerfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.

(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 28.02.2013

(1) Die Anklage mußmuss beim VerfassungsgerichtshofeVerfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.

(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.

(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.

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