§ 79 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachtegeltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.

(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

(1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachtegeltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.

(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.

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