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(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.
(2) Lautet dasDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. InLautet es auf Aufhebung, so muss in der nachgemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.
(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.
(2) Lautet dasDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. InLautet es auf Aufhebung, so muss in der nachgemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.